Schulordnung der Stuttgarter Musikschule

Schulordnung der Stuttgarter Musikschule

Die Schulordnung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzern.

§ 1 Aufgabe

Die Stuttgarter Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie ist eine kommunal verantwortete Einrichtung mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Die Stuttgarter Musikschule ist ein Ort des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Ort der Kunst und der Kultur und Ort für Bildung und Begegnung. In der Stuttgarter Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.
Die Stuttgarter Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten zum qualitätsvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemeinbildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders leistungsorientierte und begabte Schülerinnen und Schüler erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.

§ 2 Aufbau/Ausbildung

Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.
Die Musikschule gliedert sich in
1. Elementarstufe/Grundstufe
2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
3. Ensemblefächer
4. Ergänzungsfächer
5. Studienvorbereitende Ausbildung
6. Kooperationen
7. Projekte und Veranstaltungen
Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental- und Vokalfächern in der Regel voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.

In Zeiten in denen die Musikschule aufgrund von Rechtsverordnungen oder behördlicher Anordnungen keinen Präsenzunterricht erteilen darf, kann dieser durch digitale Technologiene im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erteilt werden.

§ 3 Elementarstufe/Grundstufe

1. Eltern-Kind-Gruppen bis 3 Jahre in der Regel in Begleitung eines Erwachsenen,
2. Elementare Musikpädagogik (EMP) in Kindertagesstätten bis 6 Jahre:
Angebote für das Alter von 3-Jährigen schaffen den Übergang von Eltern-Kind-Gruppen zur Musikalischen Früherziehung.
3. Musikalische Früherziehung/EMP in der Musikschule zwischen 3 bzw. 4 und 6 Jahren,
4. Musikalische Grundausbildung/EMP/Singklassen zwischen 5 bzw. 6 und 8 Jahren,
5. Orientierungsangebote (z. B. Instrumentenkarussell) ab 5 Jahre:
Orientierungsangebote ermöglichen in erster Linie eine gesicherte Auswahl und Entscheidung für den Instrumental- und Vokalunterricht.
6. Musikalische Kooperationsprogramme (Grundschulalter) 6 bis 9 Jahre:
Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und allgemeinbildender Schule gestaltet.

§ 4 Instrumental- und Vokalunterricht

1. In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen
– Kinder: Der Besuch der Elementarfächer/Grundfächer ist in der Regel Voraussetzung für den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht.
– Jugendliche und Erwachsene.
Seite 2 von 4
2. Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen
a) Streichinstrumente
b) Zupfinstrumente
c) Holzblasinstrumente/Blechblasinstrumente
d) Tasteninstrumente
e) Schlaginstrumente
f) Gesang
g) weitere Fächer: z. B. Komposition, Musik- und Aufnahmetechnik, Dirigieren
3. Der Unterricht wird in Gruppen von 2 bis 7 Schülerinnen und Schülern, in Klassen ab 8 Schülerinnen und Schülern oder als Einzelunterricht erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
4. Für den Erhalt des Einzelunterrichts 45 min. ist das Bestehen eines Vorspiels („+15-Vorspiel“) notwendig.
5. Einmal im Schuljahr nehmen die Schülerinnen und Schüler - möglichst im Beisein eines Erziehungsberechtigten - an einem Beratungsgespräch durch die Fachlehrkraft teil. Alternativ kann an einer freiwilligen Prüfung teilgenommen werden.

§ 5 Ensemblefächer

Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Alle Schülerinnen und Schüler mit Instrumental- und Vokalunterricht sollten an einem Ensemblefach teilnehmen. Dieses ist Bestandteil des Unterrichts. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft. Unterricht nur im Ensemblefach ohne Belegung eines Instrumentalunterrichts ist gegen eine Ergänzungsfachgebühr möglich.

§ 6 Ergänzungsfächer

Ergänzungsfächer sind kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft. Der Unterricht nur im Ergänzungsfach ohne Belegung eines Instrumental- oder Vokalunterrichts ist möglich.

§ 7 Begabtenförderung/Studienvorbereitende Ausbildung

1. Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülerinnen und Schülern eine vertiefte Musikbildung an. Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereitendende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.
2. Interessenten/Interessentinnen können nur aufgrund einer erfolgreich abgelegten Aufnahmeprüfung in die Begabtenförderung/studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Jährliche Prüfungen im Instrumental- oder Vokalfach und in der Musiktheorie und Gehörbildung entscheiden über den Verbleib. Über die Aufnahme und den Verbleib entscheidet die Schulleitung gemeinsam mit den Fachbereichsleitungen.
3. Über den Ausschluss aus der Begabtenförderung und studienvorbereitenden Ausbildung entscheidet die Schulleitung gemeinsam mit den Fachbereichsleitungen nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.
4. Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Begabtenklasse und studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) erhalten ohne Gebühr zusätzliche Unterrichtseinheiten im Hauptfach, Unterricht in Musiklehre und Ensemblefach.
5. Näheres wird in der Ordnung für die Begabtenklasse und studienvorbereitenden Ausbildung geregelt.

§ 8 Kooperationen

Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie zum Beispiel Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.
In der Begabtenförderung kooperiert die Musikschule mit der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart und dem Eberhard-Ludwigs-Gymnasium im Musikgymnasium Baden-Württemberg.

§ 9 Projekte und Veranstaltungen

Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.
Seite 3 von 4

§ 10 Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Es ist in zwei Semester (August bis Januar und Februar bis Juli) eingeteilt. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen Stuttgarts geltenden Bestimmungen.

§ 11 Unterrichtsdauer

Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schülerinnen und Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht.

§ 12 Anmeldung/Aufnahme

Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule oder online über die Homepage der Stuttgarter Musikschule (www.stuttgarter-musikschule.de) einzureichen. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahresbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Erwachsene können Instrumental-, Vokal-, Ensemble- und Ergänzungsfächer belegen, soweit entsprechende Plätze vorhanden sind.

§ 13 Daten/Datenschutz

Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten erteilt.
Bezüglich der Informationspflicht zum Zeitpunkt der Erhebung von Daten bei betroffenen Personen nach Artikel 13 und 14 DSGVO wird auf die Datenschutzerklärung der Musikschule verwiesen, die im Internet unter www.stuttgarter-musikschule.de zu finden ist.
Dies gilt auch für Unterricht, Lern- und Unterrichtsbegleitungen etc., bei denen digitale Technologien, Formate und Plattformen zum Einsatz kommen.

§ 14 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

1. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Semesterende möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens 6 Wochen vor Semesterende (31.01. bzw. 31.07.) schriftlich zugehen.
2. Während des Schuljahres kann die Schülerin und der Schüler nur aus wichtigem Grund (z. B. Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag zum Ende des Folgemonats kündigen.
3. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen diese Schulordnung nach Rücksprache mit der Schülerin und dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beenden oder unterbrechen.
4. Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erwarten, besteht kein Anspruch auf Weitererteilung von Unterricht. Die Schülerinnen und Schüler können in diesen Fällen durch die Schulleitung vom Unterricht ausgeschlossen werden. Im Falle des Ausschlusses kann auf Antrag ein Teil der Unterrichtsgebühr zurückerstattet werden.
5. Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss führen; über diesen entscheidet die Schulleitung. Von dem/der Betroffenen kann hiergegen innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Verwaltung der Musikschule eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Amtsleitung des Kulturamts.

§ 15 Verhinderung

Kann die Schülerin oder der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden. Bei ärztlich attestierter Krankheit von mehr als zwei Wochen Dauer wird auf Antrag eine angemessene Ermäßigung der Unterrichtsgebühr gewährt. Die Ermäßigung beträgt 50 % der Unterrichtsgebühr für den entsprechenden Zeitraum.

§ 16 Unterrichtsausfall

Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Kann der Unterricht bei Erkrankung der Lehrkraft bzw. aus schulischen Gründen nicht vertreten oder nachgeholt werden, entsteht ab der vierten Stunde auf Antrag ein Erstattungsanspruch.

§ 17 Unterrichtsstätten

Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Unterrichts in einer bestimmten Unterrichtsstätte, Unterrichtsform oder durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht.

In Zeiten von Schließungen der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologien und Plattformen, die in Online-Formaten sowie Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzung zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.

§ 18 Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.

§ 19 Bild- und Tonaufzeichnungen

Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht.

§ 20 Öffentliches Auftreten

Die Schülerin oder der Schüler verpflichtet sich, öffentliches Auftreten, auch in digitalen Formaten, sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung und der Fachlehrkraft rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.

§ 21 Fremdunterricht

Schülerinnen und Schülern des Bereichs Vokalunterricht, welche Unterricht im Sologesang erhalten, und Schülerinnen und Schülern des Bereichs Instrumentalunterricht ist es grundsätzlich untersagt, im selben Fach außerhalb der Musikschule zusätzlichen Unterricht zu nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

§ 22 Instrumente

1. Grundsätzlich soll die Schülerin oder der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente gegen eine monatliche Gebühr vermietet werden.
2. Die Mietzeit beträgt in der Regel ein Jahr und kann auf Antrag verlängert werden.
3. Bei Ausscheiden der Schülerinnen und Schüler sind gemietete Instrumente zurückzugeben.
4. Instrument und Zubehör sind auf Kosten der Schülerinnen und Schüler bzw. deren gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Die Pflegeanleitung ist genau zu befolgen.
5. Für Verlust oder Beschädigung des gemieteten Instruments haften die Schülerinnen und Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreter in vollem Umfang. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird empfohlen.
6. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
7. Für die Ensemble- und Orchesterarbeit kann die Schulleitung auf Antrag Instrumente befristet ohne Gebühr zur Verfügung stellen.

§ 23 Bescheinigung

Den Schülerinnen und Schülern wird jährlich eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

§ 24 Haftung

Eine Haftung der Stadt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen der Musikschule eingetreten sind, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeshauptstadt Stuttgart zurückzuführen.

§ 25 Ausnahmen

1. Die Schulleitung ist berechtigt, außerhalb der Gebührenordnung Kursgebühren für Sonderveranstaltungen anhand der entstehenden Kosten festzusetzen und Verkaufserlöse sowie die Kostenersätze für die Bereitstellung von besonderen Leistungen zu regeln. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang in den jeweiligen Einrichtungen.
2. In begründeten Härtefällen kann die Schulleitung Ausnahmen von Regelungen in der Schulordnung zulassen, wenn dies im Interesse eines geordneten Schulbetriebs erforderlich ist.
3. Die Schulleitung kann die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz außerhalb Stuttgarts bei besonderer musikalischer Eignung und Begabung in die Stuttgarter Musikschule in Ausnahmefällen genehmigen. Grundvoraussetzung für die Aufnahme ist die Bereitschaft des Schülers oder der Schülerin, regelmäßig an gemeinschaftlichen Aktivitäten - insbesondere der Orchester und Ensembles der Stuttgarter Musikschule - zusätzlich zum Instrumental- und Vokalunterricht der Stuttgarter Musikschule mitzuwirken. Über den Verbleib des Schülers oder der Schülerin in der Stuttgarter Musikschule wird jährlich durch die Schulleitung entschieden.

§ 26 Gesundheitsbestimmung

Bei Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten) anzuwenden.

Schulordnung Druckversionen

Druckversion Schulordnung (143,9 KB)

School Rules (137,3 KB)